Testamentsvollstreckung

Der Erblasser hat viele Möglichkeiten, das Schicksal seines Nachlasses noch über den Tod hinaus zu bestimmen.

Insbesondere durch Anordnung einer Testamentsvollstreckung kann der Erblasser seinen
Willen noch nach seinem Tod durchsetzen. Auch bei bereits geklärter Nachlassübergabe kann
es zumindest für eine Übergangszeit gute Gründe für den Einsatz eines fachlich versierten
Testamentsvollstreckers geben.

Gern verwalten wir Ihren Nachlass als Testamentsvollstrecker

Unsere Aufgabe als Testamentsvollstrecker sehen wir darin, den letzten Willen des Erblassers
auszuführen. Zur Legitimation wird uns auf Antrag vom Nachlassgericht ein
Testamentsvollstreckerzeugnis ausgestellt. Darüber hinaus wird die Testamentsvollstreckung im
Erbschein vermerkt.

Im einzelnen können wir als Testamentsvollstrecker dazu berufen sein, den Nachlass zu
verteilen (sog. Abwicklungsvollstreckung) oder den Nachlass über eine bestimmte Zeit zu
verwalten (sog. Dauervollstreckung). Natürlich kann auch beides gewollt sein. Was der
Erblasser gewollt hat, ist letztlich durch eine Auslegung der letztwilligen Verfügung
festzustellen.

Sicherstellung einer reibungslosen Nachlassübergabe

Die Vorteile auf einen Blick:

Sicherstellung einer reibungslosen Verwaltung und Nachlassübergabe
Der Erblasser kann im Rahmen seines Testaments dem Testamentsvollstrecker konkrete
Handlungsanweisungen und Auflagen für den Fall seines Todes auferlegen.
Neben einer ordnungsgemäßen Verwaltung, dies bedeutet für Sie eine gewissenhafte und
sorgfältige Ausführung der Tätigkeit, sind wir als Testamentsvollstrecker immer bemüht,
das uns anvertraute Vermögen zu erhalten und nach Möglichkeit zu mehren.

Konfliktvermeidung
Durch die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers können zuwiderlaufende Interessen
einzelner Miterben neutralisiert werden.

Zuverlässiger Partner
Bei der Ausführung unserer Tätigkeit als Testamentsvollstrecker können Sie sich auf einen
zuverlässigen Partner beziehen.

Kompetenz und Arbeitsteilung
Es besteht die Möglichkeit mehrere Testamentsvollstrecker nebeneinander einzusetzen,
die jeweils eine bestimmte Qualifikation aufweisen (Vermögensberater, Rechtsanwalt,
Steuerberater) und somit eine kompetente Verwaltung und Aufteilung des
Nachlasses sicherstellen.

Hat der Erblasser außer der Anordnung der Testamentsvollstreckung und der Berufung des
Testamentsvollstreckers nichts weiter verfügt, so haben wir, das Bankhaus Gebr. Martin, als
Testamentsvollstrecker den gesamten Nachlass abzuwickeln, also zu verteilen.

Dazu können wir den Nachlass in Besitz nehmen und über Nachlassgegenstände verfügen.
Bei mehreren Erben wird der Nachlass entsprechend aufgeteilt und bis zu diesem Zeitpunkt
verwaltet.




Sprechen Sie uns an!

Thomas Schwenk

E-Mail:     tschwenk(at)martinbank.de
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Nenad Smetko

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