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FAQ / Lexikon
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Abschlussgebühr |
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Für den Abschluss eines Bausparvertrages fordern die
Bausparkassen eine Gebühr, die in der Regel 1 bis 1,6 Prozent der Bausparsumme
beträgt. Sie wird meist als einmalige Summe gezahlt. Einige Institute fordern
statt der Abschlussgebühr eine unverzinsliche Einlage, die sie zurückzahlen,
wenn der Bausparer sein Bauspardarlehen nicht in Anspruch nimmt.
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Annuität |
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Dieser Begriff bezeichnet die jährliche, gleich bleibende Summe,
mit der ein Darlehen zurückgezahlt wird. Sie wird im Darlehensvertrag
festgelegt. Die Annuität setzt sich aus zwei Teilen zusammen: dem Preis für das
Darlehen (Zins) und die Rückzahlung der Darlehenssumme (Tilgung). Zu Beginn der
Rückzahlung ist der Zinsanteil hoch, mit Abnehmen der Restschuld überwiegt die
Tilgung.
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Auflassung |
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Das Eigentum an einem Grundstück geht nach § 925 BGB
rechtswirksam erst dann an den Käufer über, wenn der alte Grundbucheintrag
gelöscht und der neue Besitzer im Grundbuch eingetragen ist. Will der Käufer ein
Grundstück erst später kaufen, es sich jedoch bereits vorher sichern, kann er
eine Auflassungsvormerkung ins Grundbuch eintragen lassen. Dann darf der
Eigentümer das Grundstück nur mit Zustimmung des Käufers an einen anderen
Interessenten verkaufen.
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Bausparen |
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"Wer einen Bausparvertrag abschließt, verpflichtet sich,
regelmäßig eine bestimmte Summe einzuzahlen und eine Mindestsumme anzusparen.
Ist diese Mindestsparsumme erreicht und hat der Sparer die übrigen Bedingungen
der Bausparkasse erfüllt, kann er das Bauspardarlehen in Anspruch nehmen. Er
kann aber auch auf das Darlehen verzichten und sich das Guthaben auszahlen
lassen. Das Bausparen wird vom Staat durch Steuervorteile, die Wohnungsbauprämie
und die Arbeitnehmer-Sparzulage für vermögenswirksame Leistungen gefördert."
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Beleihung |
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Geldinstitute gewähren nur dann einen Kredit, wenn der Kunde
ihnen Sicherheiten bieten kann, die ihnen im Fall seiner Zahlungsunfähigkeit
zufallen. Die Höhe der Beleihung hängt davon ab, wie hoch der Beleihungswert und
die Beleihungsgrenze des Sicherungsgutes (Gebäude, Grundstück) angesetzt werden.
Das Beleihungsverfahren ist in Musterrichtlinien, beispielsweise den
Beleihungsgrundsätzen für Sparkassen der einzelnen Bundesländer, geregelt.
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Beleihungsgrenze |
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Geldinstitute beleihen Immobilien nicht zu 100 Prozent. Sie
ziehen vom Kaufpreis etwa 20 Prozent Risikoabschlag ab, um Geldverluste zu
vermeiden, wenn das beliehene Objekt unter seinem Wert versteigert werden muss.
Auch dem Kunden entstehen weniger Verluste, wenn er nicht den gesamten Wert
seiner Immobilie zurückzahlen muss. Für Darlehen von Sparkassen und
Hypothekenbanken, die meist an erster Stelle im Grundbuch eingetragen werden,
gelten 60 Prozent des Beleihungswertes als Standard für die Beleihungsgrenze.
Diese Grenze kann jedoch höher liegen, wenn der überschüssige Betrag durch
Bürgschaften der Öffentlichen Hand oder einen Privatkredit abgesichert ist.
Bausparkassen können nach § 7 BSpKG eine Beleihung von bis zu 80 Prozent des
Beleihungswertes gewähren.
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Beleihungswert |
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Der Wert, den eine Immobilie auf lange Sicht am Markt erzielen
kann, wenn sie verkauft oder versteigert wird. Kreditinstitute errechnen den
Beleihungswert, um sich für die Laufzeit eines Darlehens ausreichend absichern
zu können. Als Bewertungsgrundlage für die Berechnung dienen der Ertragswert,
der Bauwert, der Bodenwert (bei Grundstücken oder alten Gebäuden) und der
Verkehrswert (Lage der Immobilie und voraussichtlicher Gewinn). Für
Eigentumswohnungen und selbstgenutzte Einfamilienhäuser gilt der Sachwert als
Beleihungswert. Er kann sich als zu niedrig erweisen, wenn das Bauprojekt teurer
wird als erwartet, oder dessen Verkehrswert sinkt. Bei einer Zwangsversteigerung
würden dem Kreditinstitut in einem solchen Fall Verluste entstehen. Um diese zu
vermeiden, ziehen die Kreditinstitute meist einen Sicherheitsabschlag vom
Beleihungswert ab, so dass dieser meist nur bei ca. 80 Prozent der tatsächlichen
Aufwendungen liegt. Dies sollte der Kreditnehmer wissen, wenn er seine
Finanzierung plant, denn von der Höhe des Beleihungswertes hängt ab, wie hoch
die Summe ist, die das Kreditinstitut ihm zur Verfügung stellt.
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Bereitstellungszinsen |
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Wenn ein Bauherr einen Kredit aufnimmt, die bereitgestellte
Summe jedoch erst nach einer längeren Zeit in Anspruch nehmen kann, berechnet
ihm das Kreditinstitut Zinsen. Der Grund dafür ist, dass das Kreditinstitut das
Geld nicht durch Zwischenanlagen kapitalbringend einsetzen kann, solange es auf
Abruf bereitliegt. Dadurch entstehen Ausfälle, die der Kreditnehmer durch die
Bereitstellungszinsen wieder ausgleicht. Übliche Sätze für Bereitstellungszinsen
sind 0,25 Prozent der Kreditsumme pro Monat.
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Bonität |
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Wertmaßstab für die Kreditwürdigkeit einer natürlichen oder
juristischen Person. In die Beurteilung der Bonität fließen neben den
Vermögensverhältnissen des Kunden seine persönlichen, fachlichen und
finanziellen Voraussetzungen mit ein.
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Disagio |
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Auszahlungsabschlag für ein Darlehen. Wird ein Disagio
vereinbart, so heißt das für den Kreditnehmer, dass er nicht den Darlehensbetrag
erhält, sondern einen prozentualen Anteil davon vorab als Zinsen zahlt.
Beispiel: Wer ein Darlehen über 100 000 Euro mit einem Disagio von fünf Prozent
vereinbart, erhält nur 95 000 Euro als Kredit, muss aber die Gesamtsumme von 100
000 Euro zurückzahlen. Als Ausgleich für diese Vorauszahlung fordert der
Kreditgeber während der weiteren Laufzeit des Darlehens meist einen niedrigen
Nominalzins. Der Vorteil für den Kreditnehmer liegt darin, dass die laufende
Zinsbelastung niedriger wird als bei einem voll ausgezahlten Darlehen. Die
Beantragung eines Disagios wird daher nötig, wenn der Kreditnehmer nicht
genügend belastbar ist. Wer ein Disagio beantragen möchte, sollte jedoch
bedenken, dass sich ein günstiges Darlehen durch einen teuren Disagio verteuern
kann. Auch wird nicht die gesamte Darlehenssumme ausgezahlt, so dass
Finanzierungslücken entstehen können. Das Disagio konnte bisher als Vorkosten
von der Steuer abgesetzt werden.
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Effektivzins |
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Bezeichnet den Zinssatz, der den tatsächlichen finanziellen
Aufwand für einen Kredit oder den realen Ertrag oder Aufwand für eine Geldanlage
angibt. Nach der Preisangabenverordnung sind die Kreditinstitute verpflichtet,
als Preis eines Kredits den effektiven Jahreszins anzugeben. Der Berechnung des
Effektivzinses wird grundsätzlich die Gesamtlaufzeit des Kredits zugrunde
gelegt. Wenn die Konditionen eines Kredits nicht für die gesamte Laufzeit
festgelegt sind, spricht man von einem anfänglichen Effektivzins. In die
Berechnung gehen alle Beträge ein, die den Preis für den Kredit ausmachen
(Nominalzins, Zinsbindungsfrist, Bearbeitungsgebühr, Tilgungssatz, Zeitpunkt der
Zahlung und Verrechnung von Zins- und Tilgungsleistungen sowie
Vermittlungsprovisionen). Nicht berücksichtigt werden unter anderem die
allgemeinen Kontoführungsgebühren und eventuell anfallende Schätzgebühren sowie
weitere, von den Kreditinstituten erhobene Gebühren.
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Erbbaurecht |
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Auch Erbpacht. Das Recht, auf oder unter einem fremden
Grundstück ein Bauwerk zu errichten oder zu haben, ohne Eigentümer dieses
Grundstücks zu sein. Es kann verkauft und vererbt werden und ist in der Regel
befristet. Das Erbbaurecht wird rechtlich wie ein Grundstück behandelt und in
einem eigenen Grundbuch, dem Erbbaugrundbuch festgehalten. Es kann mit einer
Grundschuld belastet werden. Besondere Vorschriften bestehen für die Beleihung
durch eine sogenannte Mündelhypothek, durch Hypothekenbanken oder private
Versicherer. Als Entgelt für die Beleihung ist ein Erbbauzins zu entrichten.
Dieser muss für die Zeit, in der das Erbbaurecht gilt, im Voraus festgelegt sein
und steht dem jeweiligen Eigentümer des Grundstückes zu.
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Ertragswert |
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Wert, der vor allem für die Berechnung des Beleihungswertes
vermieteter Objekte wichtig ist. Er setzt sich aus der Summe von Boden- und
Gebäudeertragswert zusammen. Der Gebäudeertragswert wird durch Multiplikation
des nachhaltig erzielbaren Reinertrags des Gebäudes mit einem sogenannten
Kapitalisierungsfaktor ermittelt. Die Berechnungsbasis für den
Gebäudeertragswert bilden die Reinerträge (Erträge aus Mieten und Pachten minus
der Bewirtschaftungskosten), kapitalisiert auf die Restnutzungsdauer des
Gebäudes im Sinne des Steuerrechts.
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Festdarlehen |
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Auch als tilgungsfreies Darlehen bezeichneter Kredit. Beim
Festdarlehen wird der Zinssatz für einen vorher bestimmten Zeitraum
festgeschrieben. Nach dieser Zinsbindungsfrist wird das Darlehen im Allgemeinen
durch eine einmalige Zahlung komplett getilgt. Das Festdarlehen kann aber auch
in Kombination mit einer Lebensversicherung aufgenommen werden, die zunächst
angespart und nach Ablauf des Vertrages für die Ablösung des Darlehens verwendet
wird. In diesem Fall sind für das Festdarlehen nur die Zinsen zu zahlen, und an
die Stelle der Tilgung treten die Beiträge für Lebensversicherung und
Bausparvertrag.
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Festzins |
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Der Zinssatz, der bei Hypothekendarlehen für fünf, sechs oder
zehn Jahre vertraglich festgeschrieben wird, wird als Festzins bezeichnet. Die
Kündigung eines Darlehens mit Festzins ist nach § 609 des BGB während dieser
Zeit nicht gestattet. Nur wenn der Zins über mehr als zehn Jahre festgeschrieben
ist, kann das Darlehen unter Einhaltung einer sechmonatigen Frist gekündigt
werden.
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Finanzierungsplan |
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Damit der Bauherr sein Vorhaben auch durchführen kann, muss er
seine finanzielle Belastung genau planen. Angesichts der vielen verschiedenen
Angebote von Bausparkassen und Kreditinstituten ist es wichtig, den
Finanzierungsbedarf und die monatliche Finanzierung durch Zins und Tilgung genau
zu ermitteln. Meistens werden folgende Finanzierungsziele angestrebt: kurze
Laufzeit des Darlehens, möglichst geringe monatliche Belastung, niedriger und
möglichst lange festgeschriebener Darlehenszins, die Möglichkeit von
Sondertilgungen, ein möglichst niedriger Gesamtaufwand für den Bauherren.
Hier gilt: Wer im Finanzierungsplan seine Ziele und Möglichkeiten detailliert
darstellt, kann sich die einzelnen Elemente der Baufinanzierung optimal
zusammenstellen lassen und die verschiedenen Angebote der Kreditgeber effektiv
vergleichen.
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Grundbuch |
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Das Grundbuch ist ein amtliches Register, in dem jedes
Grundstück eines Bezirks auf einem gesonderten Grundstücksblatt eingetragen ist,
und das Eigentümer, Lasten und Beschränkungen eines Grundstücks verzeichnet. Die
erste Abteilung des Grundbuchs nennt die Eigentümer, die zweite gibt Auskunft
über die Lasten und Beschränkungen der Grundstücke. In der dritten Abteilung
schließlich sind die Grundpfandrechte (Hypotheken und Grundschulden)
niedergelegt. Für jede Eintragung in das Grundbuch muss eine öffentliche oder
öffentlich beglaubigte Urkunde angelegt werden. Jeder, der ein berechtigtes
Interesse nachweist, kann das Grundbuch einsehen und beglaubigte Abschriften
verlangen. Mit Ausnahme von Baden-Württemberg, wo Notare das Grundbuch führen,
werden die Grundbücher vom Grundbuchamt des zuständigen Amtsgerichts geführt.
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Grunderwerbsteuer |
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Bei Kauf, Tausch, Erbschaft oder Schenkung von Grundstücken,
Wohnungen, Erbbaurechten oder Gebäuden wird Grunderwerbsteuer fällig. Der
aktuelle Steuersatz beträgt 3,5 Prozent des Kaufpreises, plus sonstiger
Leistungen, die der Erwerber als Entgelt für den Kauf des Grundstücks übernimmt
oder gewährt.
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Grundpfandrecht |
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(§ 1113, 1191, 1199 BGB) Kreditgeber sichern sich gegen mögliche
Verluste ab, die ihnen entstehen können, wenn der bei ihnen verschuldete Bauherr
zahlungsunfähig wird. Dazu sichern sie sich ein Pfandrecht an einem Grundstück
und den dazugehörigen Gebäuden, indem sie ein Grundpfandrecht in Form einer
Hypothek, Grund- oder Rentenschuld ins Grundbuch eintragen lassen. Die
Reihenfolge der Eintragungen bestimmt, welche Forderung zuerst bezahlt werden
muss, wenn das verpfändete Objekt aufgrund der Zahlungsunfähigkeit des
Schuldners veräußert werden muss.
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Grundschuld |
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Wenn ein Grundstück mit einer Grundschuld belastet wird,
bedeutet dies, dass eine bestimmte Summe an denjenigen zu zahlen ist, zu dessen
Gunsten diese Belastung erfolgt. Eine Grundschuld wird heute meist zur Sicherung
von Baufinanzierungsdarlehen ins Grundbuch eingetragen. Im Gegensatz zur
Hypothek muss der Grundschuld keine zu sichernde Forderung (also ein erteilter
Kredit) zugrunde liegen. Weil eine Grundbucheintragung auch dann bestehen
bleibt, wenn das Darlehen bereits getilgt ist, kann die Grundschuld als
Sicherheit für weitere Darlehen dienen.
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Kapitaldienstfähigkeit |
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Bevor ein Kreditinstitut einen Kredit vergibt, prüft es, ob der
Kunde voraussichtlich in der Lage ist, die zu erwartenden Belastungen aus seinen
laufenden Einkünften zu tragen. Diese Fähigkeit wird als Kapitaldienstfähigkeit
bezeichnet. Zur Prüfung, ob der Kunde kreditwürdig ist, gehört außerdem die die
Durchsicht der aktuellen Gehaltsabrechnungen.
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Kapitalkosten |
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Dieser Begriff bezeichnet die Kosten, die entstehen, wenn der
Kunde die Finanzierungsmittel (Darlehen, Kredite) in Anspruch nimmt, die im
Finanzierungsplan zusammengestellt wurden. Bei den Kapitalkosten wird zwischen
den Kosten für Fremd- und Eigenkapital unterschieden. Darlehenszinsen und
Verwaltungsbeiträge für öffentliche Baudarlehen sind Fremdkapitalkosten,
Tilungsbeiträge dagegen nicht. Eigenkapitalkosten sind die Zinsen, die für die
Eigenleistungen des Bauherren anfallen.
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Konditionen |
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Die Bedingungen, zu denen ein Kreditinstitut ein Darlehen
vergibt. Dazu gehören: Nominal- und Effektivzins, Bereitstellungszinsen,
Darlehenslaufzeit, Auszahlungskurs, Tilgungssatz und -beginn sowie Bearbeitungs-
und Schätzgebühren. Diese Faktoren sollte der Kreditnehmer gründlich miteinander
vergleichen, da bei verschiedenen Angeboten unterschiedlich hohe Kosten
entstehen können.
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Kreditfähigkeit |
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Kreditfähig sind per Gesetz nur Personen, die volljährig und
damit unbeschränkt geschäftsfähig sind. Jugendlichen unter 18 Jahren kann durch
gerichtliche Erklärung die volle Geschäftsfähigkeit zugesprochen, älteren unter
bestimmten Bedingungen entzogen werden.
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Kreditsicherheiten |
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Bevor der Kreditgeber ein Darlehen vergibt, verlangt er
Sicherheiten, die ihn vor finanziellen Einbußen schützen sollen, falls der
Kreditnehmer zahlungsunfähig wird. Als Sicherheiten gelten feste Güter wie
Immobilien oder Mobilien, aber auch Rechte, Forderungen und Ansprüche des
Kreditnehmers, beispielsweise die Grundschuld.
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Nominalzins |
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Bezeichnung für den Zinssatz, den der Kreditnehmer als Preis für
den Nennbetrag des Darlehens (die Nominalschuld) zahlen muss. Die Höhe der
laufenden Zinsrate wird durch den Nominalzins bestimmt. Die tatsächliche
Belastung für den Kreditnehmer kann aus dem Nominalzins nicht abgelesen werden.
Über sie gibt der Effektivzins Auskunft, der weitere Einflüsse wie die Termine
der Ratenzahlungen und die Verrechnungstermine berücksichtigt.
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Notarieller Kaufpreis |
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Der Kaufpreis für eine Immobilie, der in einem beim Notar
geschlossenen Kaufvertrag vereinbart wurde. Der notarielle Kaufpreis liegt unter
anderem der Grunderwerbsteuer, der Ermittlung des Beleihungswertes und der
Gebäudeabschreibung zugrunde.
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Realkredit |
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Oberbegriff für Darlehen, die durch die Eintragung von
Grundpfandrechten ins Grundbuch abgesichert werden. Sie dienen in erster Linie
Investitionszwecken (Tilgungshypothek). Realkredite von Banken und Sparkassen
werden grundsätzlich an erster Rangstelle im Grundbuch abgesichert, Darlehen von
Bausparkassen an zweiter Rangstelle.
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Restschuld |
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Teil eines Darlehens, das zu einem bestimmten Stichtag,
beispielsweise dem Ende der Zinsbindungsfrist, vom Kreditnehmer zurückgezahlt
werden muss.
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Sondertilgung |
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Wenn der Bausparer höhere Tilgungsbeiträge erbringt als im
Vertrag vereinbart oder sogar das ganze Bauspardarlehen früher zurückzahlt als
vorgesehen, spricht man von einer Sondertilgung. Bei Bausparkassen sind
Sondertilgungen jederzeit möglich, bei anderen Kreditinstituten nur mit deren
Zustimmung. Kreditinstitute verlangen außerdem eine Vorfälligkeitsentschädigung
oder einen Zinsausgleich. Unter Umständen wird die Sondertilgung damit für den
Kreditnehmer unrentabel.
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Tilgung |
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Rückzahlung des Darlehens. Die Tilgung erfolgt entweder durch
gleich bleibende Beiträge, deren Höhe und Zeitpunkt der Zahlung festgesetzt ist
(Annuität) oder durch unterschiedlich hohe Beträge im Rahmen einer
Tilgungshypothek. Die Tilgungsleistungen werden taggenau, also nach dem am Tag
der Zahlung geltenden Zinssatz, verrechnet.
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Umschuldung |
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Wenn der Kreditnehmer zu einem anderen Kreditgeber wechselt,
spricht man von einer Umschuldung. Das bestehende Darlehen wird durch einen bei
einem anderen Kreditinstitut aufgenommenen, meist günstigeren Kredit abgelöst.
Da bei der Umschuldung bestimmte Regelungen zu beachten sind und die Kreditgeber
meist für den Wechsel zu einem anderen Anbieter eine Gebühr verlangen, sollte
der Kreditnehmer genau ausrechnen, ob sich der Wechsel wirklich für ihn
auszahlt.
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Verkehrswert |
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Der Preis, den eine Immobilie beim Verkauf erzielt. Der
Verkehrswert wird bei einem Mietobjekt auf Basis des Ertragswertes, bei einem
Ein- oder Zweifamilienhaus meist aus dem Sachwert ermittelt. In die Berechnung
des Verkehrswertes fließen auch regionale Faktoren, wie die Lage des Grundstück,
mit ein. Die Verfahrensgrundsätze zur Ermittlung des Verkehrswertes sind in der
Wertermittlungsverordnung (WertV) geregelt.
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Vorfälligkeitsentschädigung |
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Zahlt ein Kreditnehmer sein Darlehen vorzeitig zurück, entstehen
dem Kreditinstitut Zinsverluste, denn die Geldmittel für Darlehen werden von den
Kreditinstituten aufgebracht, indem Sparverträge oder andere Leistungen mit
einer Laufzeit vergeben werden, die möglichst genauso lang ist wie die des
Darlehens (fristenkongruente Refinanzierung). Diese Zinsverluste werden dem
Kreditnehmer in Form einer Vorfälligkeitsentschädigung berechnet. Bei der
Berechnung, wie hoch die Zinseinbußen des Kreditinstituts sind, wird im
Allgemeinen die Differenz der Rendite öffentlicher Anleihen zum Nominalzinssatz
des abzulösenden Darlehens zugrunde gelegt. Es kann für den Kreditnehmer daher
theoretisch günstiger sein, den Kredit wie geplant zurückzuzahlen, anstatt ihn
mit einer größeren Summe auf einen Schlag zu tilgen.
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